Vereinssatzung

Satzung vom 18.7.2013

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Tourismus- und Gewerbeverein Hofbieber.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Schulweg 5, 36145 Hofbieber.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismus mit den dazugehörigen Einrichtungen und Maßnahmen sowie der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Gewerbes, der Dienstleistungen, der Freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft in der Gemeinde Hofbieber.

    b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Aktionen, die die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft in der Region und die Attraktivität der Gemeinde Hofbieber mit ihren Ortsteilen als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen sollen. Der Verein unterstützt die Interessen seiner Mitglieder* gegenüber der Gemeinde Hofbieber und wenn nötig gegenüber Institutionen sowie Interessengruppen. Der Verein ist Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung Hofbieber und setzt sich für eine ausgewogene, mittelständische Wirtschaftsstruktur im Einklang mit den Grundsätzen des Biosphärenreservats Rhön und den Zielen der Tourismusförderung in seinem Gebiet ein.

    Der Verein wird zu den entsprechenden mittelständischen Organisationen und Verwaltungen in der Gemeinde Hofbieber und dem Landkreis Fulda sowie mit Partnergemeinden der Gemeinde Hofbieber Kontakt halten. Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch Schaffung, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erholung und dem Tourismus dienen, sowie einer planvollen Öffentlichkeitsarbeit und Imagebildung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer 3-Monats-Frist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Bürgermeister der Gemeinde Hofbieber Kraft Amtes), dem 3. Vorsitzenden (Vertreter Gewerbe etc.), dem 4. Vorsitzenden (Vertreter Tourismus) und dem Geschäftsführer (Fachbereichsleiter Tourismus- und Wirtschaftsförderung der Gemeinde Hofbieber Kraft Amtes).
  2. .Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt jeweils den Verein in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lang im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Versammlungsleiter der Vorstandssitzungen ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner Vertreter.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im amtlichen Mitteilungsorgan der Gemeinde Hofbieber „Blickpunkt Hofbieber“, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner Vertreter.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
  7. Zusätzlich zur Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Vermieterversammlung für touristische Übernachtungsanbieter durchzuführen.

§ 6 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hofbieber zur Verwendung für die Tourismus- und Wirtschaftsförderung.

Hofbieber, den 18.07.2013

* Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.

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